Umfrangreiche und kompetente Unterstützung

Weitere Fahrzeuguntersuchungen

UVV-Prüfungen

Außerordentliche GWP

Zusätzlich zur regelmäßigen GWP gibt es auch die außerordentliche GWP, die von anerkannten Werkstätten für diese Tätigkeit durchgeführt wird. Diese außerordentliche Prüfung wird im Falle von Reparaturen und Wartungsarbeiten an der Gasanlage oder nach einem Unfall oder Fahrzeugbrand durchgeführt.

Prüfung von gasbetriebenen Kraftfahrzeugen (GWP, GSP)

Gassystemeinbauprüfung (GSP)

Die GSP (Gas System Prüfung) erfolgt einmalig nach der Installation einer Gasanlage, die gemäß der europäischen Norm ECE-R115 zertifiziert ist, und wird von Prüfingenieuren anerkannter Prüforganisationen sowie amtlich anerkannten Sachverständigen durchgeführt. Für Gasanlagen, die nicht der ECE-R115 Norm entsprechen, ist eine individuelle Begutachtung gemäß § 21 StVZO notwendig. Diese Begutachtung darf ausschließlich von amtlich anerkannten Sachverständigen vorgenommen werden.

GWP – Zusätzliche Untersuchung für gasbetriebene Kraftfahrzeuge

Gasbetriebene Kraftfahrzeuge unterliegen regelmäßigen eigenständigen Untersuchungen ihrer Gasanlage. Im Gegensatz zur einmaligen GSP (Gassystemeinbauprüfung) ist die GWP (Wiederkehrende Gasprüfung) eine wiederkehrende Untersuchung, die normalerweise im Rahmen der Hauptuntersuchung erfolgt. Alternativ kann die GWP auch separat durchgeführt werden, und zwar zeitnah vor der Hauptuntersuchung (innerhalb von maximal 12 Monaten). In der GWP werden alle eingetragenen Gasanlagen in Fahrzeugen überprüft, unabhängig davon, ob sie gemäß der europäischen Regelung ECE R115 genehmigt sind.

Einzelgenehmigung durch den Technischen Dienst der KÜS

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden Begutachtungen zur Erlangung einer Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge gemäß § 21 StVZO umgangssprachlich als „Einzelabnahmen“, „Vollgutachten“ oder „21er“ bezeichnet. Diese Dienstleistung wird beispielsweise erforderlich, wenn die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs erloschen ist, beispielsweise aufgrund von mehreren gegenseitig beeinflussenden Umbauten am Fahrzeug, die nicht durch vorhandene Prüfzeugnisse wie ABE, ECE oder Teilegutachten abgedeckt sind.

Ein typisches Beispiel einer Sondereintragung ist eine Fahrwerksänderung in Verbindung mit Spurverbreiterungsplatten und einer größeren Rad-/Reifenkombination. Solche umfassenden Tuningmaßnahmen führen in der Regel dazu, dass § 19 (2) StVZO Anwendung findet und eine entsprechende Begutachtung nach § 21 StVZO erforderlich ist. Auch bei Importfahrzeugen ohne EG-Typgenehmigung oder bei Fahrzeugen, deren Daten unvollständig oder nicht mehr vorhanden sind, ist eine Einzelabnahme zur Inbetriebnahme erforderlich.

 

Die Erstellung der Gutachten im Rahmen des Einzelgenehmigungsverfahrens darf ausschließlich durch einen Zeichnungsberechtigten für das Gesamtfahrzeug eines Technischen Dienstes oder durch amtlich anerkannte Sachverständige erfolgen - eine Dienstleistung, die wir Ihnen anbieten können!

 

Unser Tipp: Kommen Sie vor Beginn der Umbaumaßnahmen an Ihrem Fahrzeug zu uns. Mit unseren Experten können Sie die geplanten Maßnahmen besprechen und klären, was möglich ist und was nicht. Auf diese Weise vermeiden Sie eventuelle unangenehme Überraschungen nach einem umfangreichen Umbau Ihres Fahrzeugs.

 

Änderungs­abnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO

Gemäß der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) müssen bestimmte Änderungen am Fahrzeug von einem Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder einem amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) oder Prüfer (aaP) begutachtet werden. Die jeweilige Zuständigkeit ist in den §§ 19 bzw. 21 der StVZO festgelegt.

 

Für den Ein- oder Anbau von Teilen, für die ein Teilegutachten (TGA) oder eine Teilegenehmigung (ABE für Fahrzeugteile, EG-Genehmigung, ECE-Genehmigung) erforderlich ist, ist eine Änderungsabnahme oder Eintragung notwendig. Diese Änderungsabnahme kann nur positiv abgeschlossen werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Das Prüfzeugnis muss dem Fahrzeug zugeordnet werden können (Verwendungsbereich).

  • Die im Prüfzeugnis aufgeführten Auflagen und Bedingungen müssen eingehalten werden.

  • Das Fahrzeug muss auch nach den Änderungen vorschriftsmäßig und verkehrssicher sein.

Die erfolgreiche Änderungsabnahme wird durch die Ausstellung eines Änderungsnachweises, der den ordnungsgemäßen Ein- oder Anbau von Teilen bestätigt, schriftlich dokumentiert.

 

Es besteht die Möglichkeit, dass die in diesem Nachweis aufgeführten Änderungen nicht unmittelbar in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden müssen. Stattdessen können sie erst bei der nächsten Befassung der Zulassungsstelle mit den Papieren (Ummeldung oder Halterwechsel) übernommen werden. In diesem Fall ist es ausreichend, den Nachweis bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.

 

Die Entscheidung darüber, ob die Änderungen direkt in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden müssen, wird durch das Teilegutachten (TGA) oder die Teilegenehmigung bzw. durch den § 27 StVZO bestimmt. In jedem Fall wird diese Information von dem KÜS-Prüfingenieur auf dem Nachweis vermerkt.

Vertrauen Sie auf uns

Seit jeher kümmert sich die KÜS als Überwachungsorganisation um Fahrzeug- und Verkehrssicherheit - denn Sicherheit ist ein wertvolles Gut. Somit sind wir Full-Service-Dienstleister und nehmen Ihre Sicherheit so ernst, als wäre es unsere eigene.

Kontakt aufnehmen